| Veranstaltung: | KMV |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4.1. Antrag: Satzungsänderung Frauenstatut |
| Antragsteller*in: | Benjamin Braatz |
| Status: | Eingereicht |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
| Angelegt: | 07.09.2018, 23:16 |
Satzungsänderungsantrag „Frauenstatut“
Antragstext
Der Satzung wird folgendes Frauenstatut hinzugefügt:
Frauenstatut
§ 1 Mindestquotierung
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
§ 2 Versammlungen
(1) Die Versammlungsleitung von Kreismitgliederversammlungen wird paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen gelten auch für sonstige Veranstaltungen des Kreisverbandes Düren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 3 Gremien
Alle Gremien des Kreisvebandes Düren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und vom Kreisverband zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
§ 4 Frauenabstimmung und Vetorecht
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Kreismitgliederversammlungen und Kreisparteiräten auf Antrag einer stimmberechtigten Frau vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Kreismitgliederversammlung, eines Kreisparteirats und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Kreismitgliederversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Kreisparteirat überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. Die Ortsverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.
§ 5 Einstellung von Arbeitnehmer*innen
Der Kreisverband Düren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.
§ 6 Weiterbildung
Der Kreisverband Düren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Kreisebene Angebote zur politischen Weiterbildung und Qualifizierung von Frauen und Mädchen.
§ 7 Geltung des Frauenstatutes
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Düren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
§12 der Satzung wird gestrichen und die nachfolgenden Paragraphen entsprechend neu nummeriert.
Derzeit gültige Fassung:
Satzung § 12 Mindestparität
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich gemäß Punkt 2 des Landes-Frauenstatutes ein Vetorecht. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(2) Listenplätze mit ungeraden Rangziffern bleiben Frauen vorbehalten. Erhebt sich kein Widerspruch, werden Frauen und Männer in getrennten Blöcken gewählt, ansonsten einzeln. Reine Frauenlisten sind möglich.
Begründung
§ 14 der Satzung erklärt „das Frauenstatut“ zum Teil der Satzung des KV Düren.
Bisher hat der Kreisverband aber kein Frauenstatut und es ist unklar, ob das Frauenstatut des Bundesverbandes oder des Landesverbandes gemeint ist.
Außerdem machen wir, falls eines der übergeordneten Frauenstatute gemeint ist, ein Statut zum Teil unserer Satzung, das von den übergeordneten Gliederungen jederzeit geändert werden kann. Dies wirft die Frage auf, ob das Landes- oder Bundes-Statut zum Zeitpunkt unserer Beschlussfassung oder die jeweils aktuelle Fassung Teil unserer Satzung ist, und im letzteren Fall, warum sich unsere Satzung ohne einen Beschluss der KMV ändern kann.
Um diese Probleme gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten wir ein Kreis-Frauenstatut beschließen.
Der Vorschlag ist weitgehend textgleich mit den Frauenstatuten in Land und Bund, wobei landes- und bundesspezifische Regelungen ausgenommen wurden. § 12 der Satzung kann dann gestrichen werden, da alle dort geregelten Sachverhalte genauer im Frauenstatut geregelt sind.
Zustimmung
- Sebastian Steininger
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